Feststellanlage
Eine Feststellanlage (FSA) oder auch Türfeststellanlage (TFA) ist eine Einrichtung zum Offenhalten von Brandabschlüssen (z. B. Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Rolltore oder Rauchschürzen) zwischen Brandabschnitten.
Die Feststellanlage sorgt dafür, dass Feuerschutzabschlüsse bzw. Rauchabschlüsse im Normalfall offengehalten werden.
Eine Feststellanlage besteht im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten:
- Energieversorgung (Auswertung/Zentrale)
- Feststelleinrichtung, z. B. Magnet mit Ankerplatte oder Türschließer mit interner oder externer Feststellung sowie ggf. automatischen Tor- und Türantrieben
- mindestens einem Branderkennungselement Brandmelder, z. B. optischer Rauchmelder oder Rauchschalter
- mindestens einem Handauslösetaster zum manuellen Schließen (dieser kann nur dann entfallen, wenn die Feststellung auch durch geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden kann).
- Taster zum manuellen Schließen der Tür/des Tors müssen rot sein (Größe mindestens 16 cm²) und die Aufschrift tragen „Tür bzw. Tor schließen“.
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Als Brandmelder in Feststellanlagen werden heute zumeist optische Rauchmelder nach dem Streulichtprinzip oder (bei Rauchschutzabschlüssen nicht erlaubt) seltener auch Wärmedifferenzialmelder eingesetzt.
Die Feststellanlagen können auch durch Brandmeldeanlagen nach DIN 14675[1] angesteuert werden. Eine Aufschaltung auf eine Brandmeldeanlage ist zulässig, jedoch nicht die Weiterleitung des Signals aus der Feststellanlage z. B. an die Feuerwehr. Feststellanlagen sind eigenständige Anlagen, die über eigene Branderkennungselemente (Rauchmelder oder Wärmemelder) verfügen müssen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch eine Brandmeldeanlage angesteuert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen und Rettungswegen sind zwingend Brandmelder, die auf Rauch reagieren, zu verwenden.
Eine Feststellanlage benötigt in Deutschland als Verwendbarkeitsnachweis gemäß Bauregelliste A Teil 1 Ziff. 6.25 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ). Diese wird in Deutschland durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Sie ist in der Regel für fünf Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Erlischt für eine Feststellanlage die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, so ist die Grundlage für die Verwendung als Feststellanlage im Sinne der Landesbauordnungen nicht mehr gegeben und die Anlage darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Gebäude eingebaut werden. Bestehende Anlage können aber weiter betrieben werden, sofern sie den ursprünglichen Anforderungen entsprechen und regelmäßig geprüft und gewartet werden. Deshalb ist es notwendig, dass der Betreiber das Abnahmeprotokoll der Firma, die eine Anlage eingebaut hat, und den Verwendbarkeitsnachweis (hier: abZ) aufbewahrt.
Jede Feststellanlage muss vor ihrer Zulassung eine umfangreiche Eignungsprüfung durchlaufen. Durch diese ist die Erfüllung der DIBt-Anforderungen nachzuweisen. Die Eignungsprüfung wird von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt. Es werden grundsätzlich nur komplette Feststellanlagen geprüft. Alle Teile des Systems müssen zusammen geprüft und zugelassen werden. Bei Austausch einzelner Komponenten gegen nicht in der Zulassung aufgeführte hat die gesamte Feststellanlage keine Zulassung.
Feststellanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Ein spezielles Anwendungsgebiet für Feststellanlagen sind explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Bereich), Zone 1 und 2. Solche Anlagen sind besonders auszuführen; alle Bauteile sind speziell nochmals (EX) zugelassen und geprüft. Feststellanlagen in Ex-Bereichen sind immer mit Gaswarngeräten auszuführen.